für die Unterbringung der Ausbildungsstätte geeignete und in beziehbarem Zustand befindliche Baulichkeiten samt erforderlichen Nebengebäuden mit einer angemessenen Zahl von Räumen für Verwaltung, Unterricht, Werkstätten, Freizeitgestaltung, Unterbringung von Materialien, Ölen, Kraftstoff und Fahrzeugen sowie die erforderlichen sanitären und elektrischen Anlagen. Diese Baulichkeiten sind den Zwecken der Ausbildungsstätte entsprechend vollständig ausgestattet und eingerichtet, mit Ausnahme der von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) dieses Abkommens beigestellten Ausstattung;für die Unterbringung der Ausbildungsstätte geeignete und in beziehbarem Zustand befindliche Baulichkeiten samt erforderlichen Nebengebäuden mit einer angemessenen Zahl von Räumen für Verwaltung, Unterricht, Werkstätten, Freizeitgestaltung, Unterbringung von Materialien, Ölen, Kraftstoff und Fahrzeugen sowie die erforderlichen sanitären und elektrischen Anlagen. Diese Baulichkeiten sind den Zwecken der Ausbildungsstätte entsprechend vollständig ausgestattet und eingerichtet, mit Ausnahme der von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Litera c,) dieses Abkommens beigestellten Ausstattung;