Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1976Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung:
einen Ko-Direktor und den österreichischen Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes Personal,
eine angemessene Zahl von Angestellten und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten und fortlaufenden Lehr-, Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12008680
alte Dokumentnummer
N1197614577P