Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1976Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Republik Österreich erbringt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Lehrbetriebes folgende Leistungen:
Die Entsendung von drei Ausbildern, einschließlich des österreichischen Leiters der Ausbildungsstätte, nach Oruro
die Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten sowie die Kranken- und Unfallversicherung der Ausbilder bzw. ihrer Familienangehörigen
die Beistellung der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausbildungsstätte nötigen einmaligen Ausstattung an Lehrmaschinen, Lehrmitteln, Unterrichtsbehelfen, Geräten und Werkzeugen für den theoretischen und praktischen Unterricht frei Oruro, via Arica (Chile).
Diese im Absatz 1, lit. c) dieses Artikels genannte Ausstattung – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt – steht der Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gänze und dauernd zur Verfügung und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte durch die Corporacion Minera de Bolivia in deren Eigentum formlos über.Diese im Absatz 1, Litera c,) dieses Artikels genannte Ausstattung – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt – steht der Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gänze und dauernd zur Verfügung und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte durch die Corporacion Minera de Bolivia in deren Eigentum formlos über.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12008679
alte Dokumentnummer
N1197614576P