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Art. 3

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch drei

  1. Ziffer eins
    Die Republik Österreich erbringt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Lehrbetriebes folgende Leistungen:
    1. Litera a
      Die Entsendung von drei Ausbildern, einschließlich des österreichischen Leiters der Ausbildungsstätte, nach Oruro
    2. Litera b
      die Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten sowie die Kranken- und Unfallversicherung der Ausbilder bzw. ihrer Familienangehörigen
    3. Litera c
      die Beistellung der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausbildungsstätte nötigen einmaligen Ausstattung an Lehrmaschinen, Lehrmitteln, Unterrichtsbehelfen, Geräten und Werkzeugen für den theoretischen und praktischen Unterricht frei Oruro, via Arica (Chile).
  2. Ziffer 2
    Diese im Absatz 1, Litera c,) dieses Artikels genannte Ausstattung – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt – steht der Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gänze und dauernd zur Verfügung und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte durch die Corporacion Minera de Bolivia in deren Eigentum formlos über.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000596

Dokumentnummer

NOR12008679

alte Dokumentnummer

N1197614576P