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Art. 6

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch sechs

Die Republik Bolivien verpflichtet sich

  1. Absatz eins,das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;
  2. Absatz 2,die erforderlichen Lehrräume in Oruro bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen und Geräte zu gestatten;
  3. Absatz 3,die erforderlichen Transportmittel für die österreichischen und bolivianischen Instruktoren zur Verfügung zu stellen;
  4. Absatz 4,angemessene Wohnräume für die beiden österreichischen Instruktoren zu beschaffen und die Betriebskosten für diese Wohnräume zu tragen;
  5. Absatz 5,den österreichischen Instruktoren unentgeltliche medizinische Betreuung (unter Ausschluß zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen der COMIBOL zu gewähren;
  6. Absatz 6,sämtliche von der Republik Österreich nach Artikel römisch fünf eingeführten Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben zu befreien.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000597

Dokumentnummer

NOR12008696

alte Dokumentnummer

N1197614594P