Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1976Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Die Republik Bolivien verpflichtet sich
(1)Absatz eins,das Hilfsinstruktionspersonal zu stellen, das vorzugsweise aus den Reihen der Absolventen des ersten Lehrganges der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro zu nehmen ist;
(2)Absatz 2,die erforderlichen Lehrräume in Oruro bzw. in den Minen selbst zu beschaffen, sämtliche Betriebskosten dieser Lehrräume zu tragen und die Benützung der in der österreichisch-bolivianischen Bergbauschule Oruro verwendeten Maschinen und Geräte zu gestatten;
(3)Absatz 3,die erforderlichen Transportmittel für die österreichischen und bolivianischen Instruktoren zur Verfügung zu stellen;
(4)Absatz 4,angemessene Wohnräume für die beiden österreichischen Instruktoren zu beschaffen und die Betriebskosten für diese Wohnräume zu tragen;
(5)Absatz 5,den österreichischen Instruktoren unentgeltliche medizinische Betreuung (unter Ausschluß zahnärztlicher Operationen und mit Ausnahme von Zahnersätzen) in den medizinischen Einrichtungen der COMIBOL zu gewähren;
(6)Absatz 6,sämtliche von der Republik Österreich nach Artikel V eingeführten Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben zu befreien.sämtliche von der Republik Österreich nach Artikel römisch fünf eingeführten Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe von allen Zöllen und Abgaben zu befreien.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12008696
alte Dokumentnummer
N1197614594P