Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1976Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich stellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Instruktoren zur Verfügung, von denen einer gleichzeitig die Funktion des Direktors übernimmt. Sie zahlt deren Gehälter und trägt die Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge dieser Instruktoren und ihrer Ehepartner.
(2)Absatz 2,Weiters stellt die Republik Österreich auf ihre Kosten, frei Oruro, die für die Durchführung der Fortbildungskurse erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und Lehrbehelfe zur Verfügung, die – soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegen – nach Ablauf von zwei Jahren ab Aufnahme des Kursbetriebes in das Eigentum der Republik Bolivien übergehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12008695
alte Dokumentnummer
N1197614593P