Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 10.09.1976 — BGBl. Nr. 481/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.09.1976 BGBl. Nr. 481/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1976,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.09.1976BGBl. Nr. 481/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

Die zuständigen Behörden von Malaysia werden im Zusammenhang mit der Entsendung der Experten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Ziffer eins, insbesondere nachstehende Begünstigungen gewähren und folgende Leistungen erbringen:

  1. Ziffer eins
    Befreiung von allen fiskalischen Abgaben auf österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Einsatzdauer in Malaysia;
  2. Ziffer 2
    Befreiung der für die Zweckmäßigkeitsstudie nach Malaysia einzuführenden Güter oder der für den persönlichen Gebrauch der österreichischen Experten bestimmten Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und allfälligen Kautionen;
  3. Ziffer 3
    geeignete und angemessen eingerichtete Wohnungen oder Unterbringung in Hotels (1. Klasse) oder eine adäquate Wohnungszulage in bar für die Experten sowie Zahlung von Taschengeldern in der Höhe von malaysischen Dollar 20,- pro Experten und Kalendertag in Malaysia. Die Zahlung dieser Taschengelder wird entsprechend dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex in Malaysia festgesetzt, falls dieser Index im Vergleich zu dem am Tag der Unterzeichnung der in Artikel 4 erwähnten Vereinbarung gültigen Index um mehr als 5% steigt;
  4. Ziffer 4
    Vorsorge für ärztliche einschließlich zahnärztlicher und chirurgischer Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt;
  5. Ziffer 5
    Ausstellung von Ausweisen für ausländische Funktionäre für die Experten zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr der in Ziffer 2, oben genannten Gegenstände, die Gewährung der im Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Experten sowie die Gewährung einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit im Projektsgebiet in Malaysia und die Übernahme der Reisekosten innerhalb Malaysias;
  7. Ziffer 7
    die zuständigen Behörden von Malaysia werden bei der Anwendung der oben genannten Bestimmungen die den österreichischen Experten gewährten Vorrechte in keiner Weise enger auslegen als gegenüber Experten jeglicher anderen Staatsangehörigkeit;
  8. Ziffer 8
    Einräumung desselben Schutzes für die Experten wie er Experten internationaler Organisationen in Malaysia gewährt wird;
  9. Ziffer 9
    Beistellung einer von den österreichischen Experten zur Durchführung der Projektsarbeiten als erforderlich angesehenen Anzahl von malaysischen Fach- und Hilfskräften sowie deren Bezahlung;
  10. Ziffer 10
    Beistellung von im voraus bezahlten Flugreisen für die Experten von Wien nach Kuala Lumpur und zurück, einschließlich Übergewicht an Gepäck in der Höhe von 20 kg je Person für jede einzelne Reise (alle Reisen Touristenklasse, womöglich mit dem Malaysian Airlines System) sowie drei Rufpassagen für die Geschäftsführung.

Schlagworte

Steuerfreiheit, Einkommensteuer, Zoll

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000598

Dokumentnummer

NOR12008706

alte Dokumentnummer

N1197614842P