Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1976Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden von Malaysia haften für alle Schäden, welche die österreichischen Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden werden die zuständigen Behörden von Malaysia die österreichischen Experten schadlos halten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden von Malaysia haben nur dann das Recht, von österreichischen Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12008707
alte Dokumentnummer
N1197614843P