Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 10.09.1976 — BGBl. Nr. 481/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.09.1976 BGBl. Nr. 481/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1976,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.09.1976BGBl. Nr. 481/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden von Malaysia werden im Zusammenhang mit den von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Auftrag von österreichischen Instituten und Unternehmungen für die Verwirklichung des Projektes gemäß Artikel 5 Absatz eins, Ziffer 3, c.i.f. oben Kuala Lumpur zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen insbesondere nachstehende Leistungen erbringen:
    1. Ziffer eins
      Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung, Weitertransport sowie Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden ab Kuala Lumpur bis zum Projektsgebiet in Malaysia;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern, einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;
    3. Ziffer 3
      Übernahme der Kosten der erforderlichen technischen Installationen für die Montage und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen technischen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      Übernahme der Kosten für den Transport der in Artikel 5 Absatz eins, Ziffer 2, oben genannten Rohstoffproben in Malaysia und Europa und nach Österreich.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden von Malaysia erbringen zur Durchführung des Projektes unter anderem folgende Dienst- und Sachleistungen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, wie Bulldozer, Schwerlastwagen mit Allradantrieb, Geländefahrzeuge und eine Limousine sowie den hiefür erforderlichen Treibstoff und Ersatzteile;
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls einen fahrbaren Kompressor sowie Preßluftbohrhämmer für Großprobenahme und eine ausreichende Anzahl von Prospektionswerkzeugen;
    3. Ziffer 3
      Werkstätteneinrichtungen sowie Laborgeräte;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Analysen (chemische, mineralogische) der Proben in geeigneten Laboratorien in Malaysia auf Vorschlag der Experten;
    5. Ziffer 5
      Beistellung aller von beiden Parteien zu vereinbarenden einschlägigen Daten und Unterlagen, Landkarten, Luftaufnahmen, Berichten usw. in angemessenem Ausmaß;
    6. Ziffer 6
      topographische Vermessung der geologischen, geophysikalischen und Explorationsstellen auf Verlangen der Experten;
    7. Ziffer 7
      Klärung von Rechtsfragen betreffend Bewilligungen, Eigentumsrechte, Schurfrechte usw. im Explorations-Zielgebiet;
    8. Ziffer 8
      Errichtung von Zufahrtsmöglichkeiten oder Fahrwegen zu den Explorationsstellen;
    9. Ziffer 9
      Subverträge für infrastrukturelle Studien, einschließlich Bohrversuche;
    10. Ziffer 10
      Deckung der laufenden Ausgaben zur Gewährleistung der uneingeschränkten Projektsarbeiten sowie die Versorgung mit Wasser und Energie im Projektsgebiet.

Schlagworte

Zoll

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000598

Dokumentnummer

NOR12008708

alte Dokumentnummer

N1197614844P