Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4. Schon vor einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten können die dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten angehörenden Vertreter der politischen Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat für Auswärtige Angelegenheiten einberufen worden ist, oder über Fragen der Außenpolitik von grundsätzlicher Bedeutung (§ 2 Abs. 2) im Weg des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Die so eingeholten Informationen sind jedenfalls als vertraulich zu behandeln. Paragraph 4, Schon vor einer Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten können die dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten angehörenden Vertreter der politischen Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat für Auswärtige Angelegenheiten einberufen worden ist, oder über Fragen der Außenpolitik von grundsätzlicher Bedeutung (Paragraph 2, Absatz 2,) im Weg des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Die so eingeholten Informationen sind jedenfalls als vertraulich zu behandeln.
Schlagworte
Vorinformation, Vorberatung
Dokumentnummer
NOR12008757
Alte Dokumentnummer
N11976152560