Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Volksgruppengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2011Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) I. Kroatischrömisch eins. Kroatisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt
im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
im politischen Bezirk Güssing:
Güttenbach, Neuberg im Burgenland und Stinatz;
im politischen Bezirk Mattersburg:
Antau, Baumgarten und Drassburg;
im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Neudorf, Pama und Parndorf;
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
im politischen Bezirk Oberwart:
Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
Bezirksgerichte:
Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart;
Bezirkshauptmannschaften:
Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes
mit Sitz in Wien, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst;
das Eichamt Graz, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.
II. Slowenischrömisch zwei. Slowenisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt
im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Ebenthal in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Ludmannsdorf, St. Margareten im Rosental und Zell;
im politischen Bezirk Villach Land:
Rosegg und St. Jakob im Rosental;
im politischen Bezirk Völkermarkt:
Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf;
ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:
Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:
Gablern, Hof und Mökriach,
St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:
Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.Grabelsdorf, Horzach römisch eins, Horzach römisch zwei, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
Bezirksgerichte:
Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg;
Bezirkshauptmannschaften:
Villach Land, Klagenfurt Land und Völkermarkt.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
III. Ungarischrömisch drei. Ungarisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt
im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Oberpullendorf;
im politischen Bezirk Oberwart:
Oberwart, Rotenturm an der Pinka und Unterwart.
B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
Bezirksgerichte:
Oberpullendorf und Oberwart;
Bezirkshauptmannschaften:
Oberpullendorf und Oberwart.
C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.
D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40130398