Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Einladung zu den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erfolgt schriftlich und in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann aber die Einladung zu Sitzungen ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Angabe einer Tagesordnung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12008820
Alte Dokumentnummer
N11976154310