Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ist ein von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12008821
Alte Dokumentnummer
N11976154320