Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
(2)Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12008822
Alte Dokumentnummer
N11976154330