Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.10.1976 bis 16.11.2001 — BGBl. Nr. 573/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.10.197616.11.2001 BGBl. Nr. 573/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.10.1976BGBl. Nr. 573/1976

Außerkrafttretensdatum

16.11.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2001

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
  2. Absatz 2,Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates für Auswärtige Angelegenheiten. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000605

Dokumentnummer

NOR12008822

Alte Dokumentnummer

N11976154330