Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 10
Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und Abreisen
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren:
die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen Personals, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen während ihrer Tätigkeit an dem Konsulat;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied des Konsulats oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
(2)Absatz 2,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008857
alte Dokumentnummer
N1197618856S