Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 11
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines Konsulats
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung widerrufen wird oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2)Absatz 2,Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
Schlagworte
Persona non grata
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008858
alte Dokumentnummer
N1197618857S