Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 12
Zweck der konsularischen Tätigkeit
Der Konsul hat in seinem Konsularbezirk das Recht,
die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008859
alte Dokumentnummer
N1197618858S