Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 17
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1)Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, zur Wahrung der Rechte Minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2)Absatz 2,Ist für den Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates das Konsulat des Entsendestaates zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008864
alte Dokumentnummer
N1197618863S