Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 18

Notarielle Aufgaben

  1. Absatz eins,Soweit es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Gesuche und Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und ihre Echtheit zu beglaubigen;
    2. Ziffer 2
      letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, ihre Echtheit zu beglaubigen oder solche Urkunden aufzunehmen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
    4. Ziffer 4
      rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates zu datieren sowie die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
    5. Ziffer 5
      die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Entsendestaates zu beglaubigen;
    6. Ziffer 6
      Abschriften, Auszüge und Übersetzungen aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates zu verfassen oder die Übereinstimmung mit den Urschriften zu beglaubigen;
    7. Ziffer 7
      die Echtheit von Unterschriften und Siegeln auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates, die für den Gebrauch im Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
    8. Ziffer 8
      rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen des Entsendestaates gehören oder für sie bestimmt sind, zu verwahren.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben können im Konsulat oder, wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, sich ins Konsulat zu begeben, auch an einem anderen Ort wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die vom Konsul auf Grund des Absatzes 1 verfaßten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates verfaßt, beglaubigt oder übersetzt worden.

Anmerkung

Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Beglaubigung, Testament

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008865

alte Dokumentnummer

N1197618864S