Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 25
Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge
(1)Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters des Konsulats angebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Nationalflagge des Entsendestaates darf auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, auf der Residenz des Leiters des Konsulats und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden.
(3)Absatz 3,Eine Aufschrift mit der Bezeichnung des Konsulats auch in der Sprache des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung der in diesem Artikel gewährten Rechte sind die Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008872
alte Dokumentnummer
N1197618871S