Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 25

Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge

  1. Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters des Konsulats angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Nationalflagge des Entsendestaates darf auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, auf der Residenz des Leiters des Konsulats und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden.
  3. Absatz 3,Eine Aufschrift mit der Bezeichnung des Konsulats auch in der Sprache des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung der in diesem Artikel gewährten Rechte sind die Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.

Schlagworte

Flagge

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008872

alte Dokumentnummer

N1197618871S