Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 26
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008873
alte Dokumentnummer
N1197618872S