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Art. 27

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 27

Unverletztlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen der Konsuln

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich.
  2. Absatz 2,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Leiters des Konsulats oder einer von ihm bestimmten Person oder des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat betreten.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede des Konsulats gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel dürfen nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls sein. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden die geeigneten Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird rasch eine angemessene und effektive Entschädigung gezahlt.

Schlagworte

Immunität

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008874

alte Dokumentnummer

N1197618873S