Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 28
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat ist weiters von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben für den Besitz und die Benützung von beweglichen Sachen befreit, die ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008875
alte Dokumentnummer
N1197618874S