Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 28

Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat ist weiters von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben für den Besitz und die Benützung von beweglichen Sachen befreit, die ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008875

alte Dokumentnummer

N1197618874S