Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 3
Bestallungsurkunde und Exequatur
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats zu übersenden. Darin sind der Name des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Leiter des Konsulats wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde durch eine in Form eines Exequaturs oder in einer anderen entsprechenden Form erteilte Genehmigung zugelassen.
(4)Absatz 4,Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Ermächtigung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008850
alte Dokumentnummer
N1197618849S