Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 4
Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
Sobald der Leiter eines Konsulats, wenn auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks davon in Kenntnis zu setzen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter des Konsulats seine Amtstätigkeit ausüben und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008851
alte Dokumentnummer
N1197618850S