Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 5
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1)Absatz eins,Die konsularischen Aufgaben werden von den Konsuln des Entsendestaates im Konsularbezirk wahrgenommen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls können die konsularischen Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag, unbeschadet der Rechte und Pflichten von Mitgliedern der diplomatischen Mission, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Außerhalb des Konsularbezirks dürfen die konsularischen Aufgaben nur mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008852
alte Dokumentnummer
N1197618851S