Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 6
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters eines Kosulats
(1)Absatz eins,Ist der Leiter eines Konsulats außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter des Konsulats tätig sein.
(2)Absatz 2,Der Name des amtierenden Leiters ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.
(3)Absatz 3,Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008853
alte Dokumentnummer
N1197618852S