Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 6

Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Leiters eines Kosulats

  1. Absatz eins,Ist der Leiter eines Konsulats außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so darf ein Konsul desselben Konsulats oder eines anderen Konsulats des Entsendestaates im Empfangsstaat oder ein Diplomat der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat vorübergehend als amtierender Leiter des Konsulats tätig sein.
  2. Absatz 2,Der Name des amtierenden Leiters ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus zu notifizieren.
  3. Absatz 3,Der amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag den Leitern eines Konsulats gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008853

alte Dokumentnummer

N1197618852S