Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 30

Verkehrsfreiheit

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert den freien Verkehr des Konsulats des Entsendestaates für alle amtlichen Zwecke. Das Konsulat kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter Nachrichten bedienen. Die Errichtung und der Betrieb einer Funksendeanlage ist dem Konsulat jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet. Bei der Benützung der herkömmlichen Mittel der Nachrichtenübermittlung gelten für das Konsulat dieselben Gebührensätze wie für die diplomatische Vertretung.
  2. Absatz 2,Die Korrespondenz des Konsulats und die konsularische Dienstpostsendung sind unverletzlich; sie dürfen nicht geöffnet, geprüft oder zurückgehalten werden. Bestehen jedoch triftige Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas anderes als amtliche Korrespondenz, Schriftstücke oder Gegenstände im Sinn des Absatzes 3 enthält, so kann die Sendung an ihren Ursprungsort zurückbefördert werden.
  3. Absatz 3,Die konsularische Dienstpostsendung und die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
  4. Absatz 4,Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger des Entsendestaates und darf im Empfangsstaat nicht ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt nicht der Festnahme oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung irgendwelcher "Art". (5) Auch der Kapitän eines Schiffes oder eines kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeugs kann eine konsularische Dienstpostsendung mit sich führen. Der Kapitän ist mit einem amtlichen Schriftstück zu versehen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, aus denen die Dienstpostsendung besteht. Er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Das Konsulat kann eines seiner Mitglieder entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert dem Kapitän zu übergeben oder von ihm entgegenzunehmen. Der Absatz 2 betreffend die Rücksendung der Dienstpostsendungen ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008877

alte Dokumentnummer

N1197618876S