Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 31

Verkehr mit den Angehörigen des Entsendestaates und ihr Schutz

  1. Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken.
  2. Absatz 2,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung, Festnahme oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen zu unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen des Entsendestaates, die verhaftet oder festgenommen worden sind oder denen die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren und insbesondere sie zu besuchen und mit ihnen zu sprechen; er ist auch berechtigt, den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben dem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages, hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben die betroffenen Angehörigen des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen, zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.

Schlagworte

Haft, Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008878

alte Dokumentnummer

N1197618877S