Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 32
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag kann sich der Konsul unmittelbar mündlich oder schriftlich
an die zuständigen örtlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirks und
an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte, denen die beiden Vertragsparteien angehören, zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008879
alte Dokumentnummer
N1197618878S