Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 38

Zeugnispflicht

  1. Absatz eins,Mitglieder eines Konsulats können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul auszusagen oder zu erscheinen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Konsularangestellte oder Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den im Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern.
  2. Absatz 2,Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden, die das Zeugnis eines Konsuls verlangen, dürfen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern. Sie können, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des Konsulats oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.
  3. Absatz 3,Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008885

alte Dokumentnummer

N1197618884S