Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 39
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
(2)Absatz 2,Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
(3)Absatz 3,Strengt ein Mitglied des Konsulats ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der es Immunität genießen würde, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4)Absatz 4,Der Verzicht auf die Immunität in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Schlagworte
Privileg, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008886
alte Dokumentnummer
N1197618885S