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Art. 39

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 39

Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
  2. Absatz 2,Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Strengt ein Mitglied des Konsulats ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der es Immunität genießen würde, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
  4. Absatz 4,Der Verzicht auf die Immunität in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Schlagworte

Privileg, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008886

alte Dokumentnummer

N1197618885S