Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 40
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und anderen Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Konsulats sind gleichfalls von allen in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit
Anmerkung
Hinsichtlich der Ausländermeldepflicht siehe § 5 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.
Schlagworte
Bundesheer, Wehrpflicht
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008887
alte Dokumentnummer
N1197618886S