Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 41
Befreiung von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen;
Erbschaftsteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 43;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(3)Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, die die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.
Anmerkung
Hinsichtlich der Einkommensteuer siehe Einkommensteuergesetz 1988.
Schlagworte
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Lohnsteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008888
Alte Dokumentnummer
N1197618887S