Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 42
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
(1)Absatz eins,Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretungsbehörde des Entsendestaates.
(3)Absatz 3,Die Konsularangestellten genießen die im Absatz 2 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden.
Schlagworte
Import, Export, Auto, Privileg
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008889
alte Dokumentnummer
N1197618888S