Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 43
Nachlaß eines Mitglieds des Konsulats
Stirbt ein Mitglied des Konsulats oder ein Familienangehöriger eines solchen, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten;
von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftsteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008890
alte Dokumentnummer
N1197618889S