Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 44
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder des Konsulats in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3)Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Anmerkung
Hinsichtlich der Sozialversicherung siehe insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1958.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008891
Alte Dokumentnummer
N1197618890S