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Art. 44

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 44

Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder des Konsulats in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
    1. Ziffer eins
      weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ansässig sind und
    2. Ziffer 2
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
  3. Absatz 3,Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, die die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Anmerkung

Hinsichtlich der Sozialversicherung siehe insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1958.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008891

Alte Dokumentnummer

N1197618890S