Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 45
Familienangehörige
Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008892
Alte Dokumentnummer
N1197618891S