Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 48
Haftpflichtversicherung
(1)Absatz eins,Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats oder eines Familienangehörigen stehen, ist eine Haftpflichtversicherung zu schließen.
(2)Absatz 2,Sofern die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nichts anderes vorsehen, ist der Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Personen Angehörige des Empfangsstaates oder in diesem ansässig sind.
Schlagworte
Versicherung, Auto, Schiff, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008895
alte Dokumentnummer
N1197618894S