Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1976Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ARTIKEL 49
Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
(1)Absatz eins,Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für Kraftfahrzeuge zu beachten.
(2)Absatz 2,Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden den Konsulaten sowie den begünstigten Personen ausschließlich zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008896
alte Dokumentnummer
N1197618895S