Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
ab 12.07.1976 — BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 49 heute12.07.1976 BGBl. Nr. 342/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

12.07.1976BGBl. Nr. 342/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ARTIKEL 49

Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

  1. Absatz eins,Die Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind ungeachtet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrs- und Versicherungsvorschriften für Kraftfahrzeuge zu beachten.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Vertrag eingeräumten Vorrechte und Immunitäten werden den Konsulaten sowie den begünstigten Personen ausschließlich zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährt und dürfen nicht zu Zwecken benützt werden, die mit diesen Aufgaben unvereinbar sind.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000608

Dokumentnummer

NOR12008896

alte Dokumentnummer

N1197618895S