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§ 3a KMG

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. I Nr. 72/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a heute30.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 72/2011
§ 3a01.10.200529.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2005
§ 3a22.11.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 125/2001
§ 3a01.07.200121.11.2001 § → § BGBl. I Nr. 57/2001
§ 3a13.06.200130.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 57/2001
§ 3a01.01.198312.06.2001 BGBl. Nr. 358/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. I Nr. 72/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Mitteilungen und Datenübermittlung

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Absatz 3, übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten sowie der gemäß Absatz 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Nationale Sicherheitsrat kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph eins, zu Fragen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben sowie die von diesen in vergleichbaren Fällen an ihn übermittelten Daten verwenden, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder außenpolitischer Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Bestrebungen zur Kontrolle von Kriegsmaterialtransfers oder zur Beurteilung, ob bestehende Bewilligungen mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, einzuschränken oder zu widerrufen sind, geboten ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  4. Absatz 4,Jedenfalls kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Organen sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr, Vermittlung oder Durchfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe zumindest folgender Daten mitteilen:
    1. Ziffer eins
      eine kurze Beschreibung der betroffenen Gegenstände,
    2. Ziffer 2
      Menge der Gegenstände,
    3. Ziffer 3
      Bestimmungsland,
    4. Ziffer 4
      vorgesehener Empfänger,
    5. Ziffer 5
      Vorgesehener Endverwender, falls dieser nicht mit dem vorgesehenen Empfänger übereinstimmt,
    6. Ziffer 6
      Begründung für die Verweigerung und
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkt der Ablehnung.
  5. Absatz 5,Bevor eine Bewilligung nach Paragraph 3, erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies den Mitgliedstaaten samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3a/NOR40129940