Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 15
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds beziehungsweise deren Ausscheiden aus dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt ist, beginnen die in den Artikeln 6 Absatz eins und 7 Absatz eins, festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008951
Alte Dokumentnummer
N1197714799P