Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 17
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge Einvernehmen besteht,
wenn das Amt aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird der Vertreter des Hochkommissärs mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008953
Alte Dokumentnummer
N1197714801P