Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL II Besondere BestimmungenTEIL römisch zwei Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 10, das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(2)Absatz 2,Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 10, das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(3)Absatz 3,Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Schlagworte
Krankenversicherung, Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008938
Alte Dokumentnummer
N1197714786P