Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.Die Versicherung nach Artikel 2, beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Amt.Die Versicherung nach Artikel 2, endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Amt.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme in den Pensionsfonds.Unbeschadet des Absatz 2, endet die Versicherung nach Artikel 2, Absatz eins, in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme in den Pensionsfonds.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.Im Falle des Absatz 3, kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.
Schlagworte
Unfallversicherung, Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008939
Alte Dokumentnummer
N1197714787P