Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1977 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 4
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Art. 2 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2, gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG 1958 zur Gänze zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Dokumentnummer
NOR12008940
Alte Dokumentnummer
N1197714788P