Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
07.08.1977 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 607.08.197731.05.1998 BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.08.1977BGBl. Nr. 355/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm über seinen Antrag die von ihm
    1. Litera a
      für anrechenbare Beitragsmonate und
    2. Litera b
      zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung erstattet. Der Antrag ist binnen achtzehn Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen, an den die Beiträge gezahlt wurden.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in den Pensionsfonds folgende Monatserste.
  3. Absatz 3,Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen.
  4. Absatz 4,Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Beitragsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz eins, beim Versicherungsträger folgt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008942

Alte Dokumentnummer

N1197714790P