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Art. 7

Fassungen
07.08.1977 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 707.08.197731.05.1998 BGBl. Nr. 355/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.08.1977BGBl. Nr. 355/1977

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Scheidet ein Angestellter aus dem Dienstverhältnis beim Amt ohne Anspruch für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen dem Träger der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten nach Artikel 6, erstattet wurden, an den Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.
  2. Absatz 2,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Dienstverhältnis beim Amt zugebrachten Monat, in dem der ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, 7 vH des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges, auf den der Angestellte im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz eins, zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
  3. Absatz 3,Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung (Artikel 6, Absatz 4,) erloschenen Beitragszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008943

Alte Dokumentnummer

N1197714791P