Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.2001 bis 26.07.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.200126.07.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011
§ 201.07.197730.04.2001 BGBl. Nr. 307/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Slowenische Sprache als Amtssprache

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

26.07.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.
  2. Absatz 2,Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

    Ziffer eins im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental;

    Ziffer 2 im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental;

    Ziffer 3 im politischen Bezirk Völkermarkt: Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2000,).

  3. Absatz 3,Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Absatz eins und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen sind.

Schlagworte

sachlicher Anwendungsbereich, BGBl. Nr. 306/1977

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

NOR40014948