Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1977 bis 30.04.2001 — BGBl. Nr. 307/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.05.200126.07.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2011
§ 201.07.197730.04.2001 BGBl. Nr. 307/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Slowenische Sprache als Amtssprache

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 307/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2, (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.

  1. Absatz 2,Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:
    1. Ziffer eins
      im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental;
    2. Ziffer 2
      im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
      Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental;
    3. Ziffer 3
      im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.
  2. Absatz 3,Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Absatz eins und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen sind.

Schlagworte

sachlicher Anwendungsbereich

Gesetzesnummer

10000617

Dokumentnummer

NOR12008967

Alte Dokumentnummer

N11977157240