Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2021 — BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197830.04.2021 BGBl. Nr. 677/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 677/1977

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 11,

In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während derer sich die im Auftrag der internationalen Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich einen Wohnsitz haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008992

Alte Dokumentnummer

N11977157950